Agnes Neuhaus

Agnes Neu­haus

Eine Power­frau zu Beginn des 20. Jahrhunderts:

Enga­gierte – Mut­ter – Sozi­al­po­li­ti­ke­rin – Chris­tin – Reichs­tags­ab­ge­ord­nete – SkF-Gründerin

In einem klei­nen Kreis von Frauen begann Agnes Neu­haus um die Jahr­hun­dert­wende in Dort­mund mit sozia­ler Arbeit zur Unter­stüt­zung gefähr­de­ter Jugend­li­cher. Im Jahr 1899 grün­dete sie den Ver­ein vom Guten Hir­ten, der spä­ter als Katho­li­scher Für­sor­ge­ver­ein für Mäd­chen, Frauen und Kin­der bekannt wurde. Es ent­stan­den Orts­ver­eine, die von ehren­amt­li­chen Frau­en­vor­stän­den gelei­tet wur­den und mit Fach­kräf­ten zusammen-arbeiteten.

Im Jahr 1917 wurde eine eigene Wohl­fahrts­schule zur Aus­bil­dung von Fach­kräf­ten gegrün­det (heute Anna Zill­ken Schule, Dort­mund). Im Jahr 1919 umfasste der Ver­ein 112 Orts­grup­pen und 40 Zufluchts­häu­ser für Frauen und Mäd­chen. Als Abge­ord­nete des Reichs­ta­ges hatte Agnes Neu­haus gro­ßen Ein­fluss auf das Reichs­ju­gend­wohl­fahrts­ge­setz von 1924*, in dem das Sub­si­dia­ri­täts­prin­zip** fest­ge­schrie­ben wurde.

Wäh­rend des Drit­ten Rei­ches wur­den die Trä­ger der Freien Wohl­fahrts­pflege, und somit auch der Katho­li­sche Für­sor­ge­ver­ein, zuneh­mend aus der Zusam­men­ar­beit mit staat­li­chen Stel­len ver­drängt. Nach dem Krieg fan­den viele der Grund­sätze der Für­sor­ge­po­li­tik, für die Agnes Neu­haus gekämpft hatte, Ein­gang in das Bun­des­so­zi­al­hil­fe­ge­setz von 1961.

Heute besteht der von Agnes Neu­haus gegrün­dete Ver­ein als Sozi­al­dienst katho­li­scher Frauen (SkF) fort, einem Frauen- und Fach­ver­band im Deut­schen Caritasverband.

* Reichs­ju­gend­wohl­fahrts­ge­setz: im Juli 1922 ver­kün­det und am 1. April 1924 in Kraft getre­ten. Bis 1961 (West­deutsch­land) Rege­lung der Jugend­wohl­fahrt; sprach jedem deut­schen Kind ein „Recht auf Erzie­hung“ zu, wei­tete die öffent­li­che Jugend­hilfe erheb­lich aus; schuf reichs­ein­heit­li­che Rechts­grund­lage für die Ein­rich­tung von Jugend­äm­tern und Lan­des­ju­gend­äm­tern. (Wiki­pe­dia)

** Sub­si­dia­ri­täts­prin­zip: Hilfe wird in der Sozi­al­hilfe nur dann gewährt, wenn und soweit die bedürf­tige Per­son sich nicht sel­ber hel­fen kann oder wenn Hilfe von drit­ter Seite nicht oder nicht recht­zei­tig erhält­lich ist. Die Anwen­dung des Prin­zips in der sozia­len Arbeit ist sehr bedeu­tend, da Siche­rung der Viel­falt der Ange­bote sozia­ler Dienst­leis­tun­gen und Gewähr­leis­tung des Wunsch- und Wahl­rechts hil­fe­su­chen­der Bür­ge­rin­nen und Bürger.